in der Fassung vom 09.05.2014

I. Name, Sitz und Zweck des Verbandes

§ 1: Name, Sitz

In der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) und ihren Jägerschaften e.V. als Untergliederungen haben sich die Jäger des Landes Niedersachsen auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen. Der Verband hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover - VR 2230 - eingetragen.

§ 2: Aufgaben und Ziele

(1) Zweck der Landesjägerschaft Niedersachsen als anerkannter Naturschutzverband ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes  sowie der Wissenschaft und Forschung.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
1. Den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Belange der Landeskultur sowie die Förderung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes.
2. Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des Jagdlichen Brauchtums, der umfassenden Jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich des Jagdlichen Schießens, des Jagdlichen Schrifttums, Jagdkultureller Einrichtungen sowie der waidgerechten Jagdausübung.
3. Die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO.
4. Die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
5. Die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die LJN nimmt die Interessen der niedersächsischen Jäger in Verwirklichung des Satzungszweckes gegenüber jedermann wahr. Die LJN setzt sich für die Selbstverwaltung der niedersächsischen Jäger ein und vertritt sie insbesondere gegenüber dem Landtag, der Landesregierung und den Behörden.
(4) Die LJN verpflichtet sich zur Durchführung der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die LJN verfolgt damit unter Ausschluss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Die LJN ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel der LJN dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der LJN. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Tätigkeiten des Präsidiums und des Erweiterten Vorstands für den Verein dürfen angemessen vergütet werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Erweiterte Vorstand.


II. Mitgliedschaft

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied der LJN kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.
(2) Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Aufgaben der LJN unterstützen wollen, Mitglied werden.
(3) Die Mitgliedschaft besteht als Doppelmitgliedschaft in der LJN und in einer Jägerschaft e.V.
(4) Die Beitrittserklärung ist gegenüber derjenigen Jägerschaft e.V. der LJN schriftlich abzugeben, die für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständig ist.
(5) Ein Mitglied der LJN, das ein Revier außerhalb seiner Jägerschaft gepachtet hat, ist verpflichtet, außerdem Zweitmitglied der für das Revier zuständigen Jägerschaft e.V. zu werden. Mitglieder mit Hauptwohnsitz außerhalb Niedersachsens können in der LJN und den Jägerschaften e.V. nur solange Mitglied werden, als sie auch Mitglied im für ihren Hauptwohnsitz zuständigen Landesjagdverband sind. Unter den gleichen Voraussetzungen können weitere derartige Zweitmitgliedschaften in anderen Jägerschaften e.V. begründet werden. In begründeten Ausnahmefällen kann das Präsidium der LJN nach Anhörung der Beteiligten auf Antrag eine anderweitige Regelung treffen. Die Entscheidung ist endgültig.
(6) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Jägerschaft. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Satzungsbestimmungen nicht erfüllt sind, insbesondere die für Ausnahmefälle vorgesehene Entscheidung des Präsidiums - § 3 Abs. (5) - nicht vorliegt. Lehnt der Vorstand der Jägerschaft die Aufnahme ab, so hat der Antragsteller das Recht der Beschwerde beim Präsidium der LJN, dessen Entscheidung endgültig ist.
(7) Auf Antrag können Vereine und Verbände, deren Ziel denen der LJN verwandt sind, ausgenommen rein jagdliche Verbände, vom Präsidium der LJN aufgenommen werden, das die Bedingungen der kooperativen Mitgliedschaft und die Höhe des zu zahlenden Jahresbeitrages festsetzt.
(8) Um das Waidwerk oder die LJN verdiente Personen sowie langjährige treue Mitglieder können durch das Präsidium zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Beitrag für LJN und Jägerschaft e.V. befreit.


§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt;

1. Durch den Tod des Mitglieds.
2. Durch freiwilligen Austritt, der bis spätestens 30. September zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form an den Vorstand der Jägerschaft e.V. wirksam erklärt werden kann.
3. Durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss ist - unbeschadet der Regelung der Disziplinarordnung des DJV - zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund  für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhören des Mitgliedes, das schriftlich erfolgen kann, in der Regel der Vorstand der zuständigen Jägerschaft, in besonderen Fällen das Präsidium der LJN, wenn durch schuldhaftes Verhalten des betreffenden Mitgliedes schädliche Folgen für mehrere Jägerschaften der LJN oder den Gesamtverband zu befürchten sind. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Jägerschaft bzw. den Präsidenten der LJN oder dessen Vertreter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(3) Gegen den Ausschluss kann, soweit er von dem Vorstand einer Jägerschaft der LJN ausgesprochen wurde, von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Präsidium der LJN eingelegt werden, das endgültig entscheidet. Die endgültige Entscheidung trifft der Erweiterte Vorstand der Jägerschaft e.V. Hat das Präsidium selbst den Ausschluss eines Mitgliedes der Landesjägerschaft beschlossen, so kann gegen diese Entscheidung der Erweiterte Vorstand im Beschwerdewege innerhalb einer Frist von 14 Tagen angerufen werden. Die Beschwerden bedürfen der Schriftform; sie haben keine aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von der Beschwerde keinen Gebrauch, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Beschwerdefrist.
(4) Austritt und Ausschluss gelten für die Mitgliedschaft in der LJN und der Jägerschaft e.V.


§ 4 a: Disziplinarmaßnahmen

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerkes zu beachten und darüber hinaus - namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber - alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen.

(2) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Pflichten nach Absatz 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit

1. Verwarnung,
2. Geldbuße bis zu 2.500,00 €,
3. Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhen der Wählbarkeit,
4. zeitliches Ruhen der Mitgliedschaftsrechte und
5. Ausschluss

geahndet werden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes in der jeweils gültigen Fassung


§ 5: Ruhen der Mitgliedschaft

Das Ruhen der Mitgliedschaft kann angeordnet werden:
1. Wenn gegen das betreffende Mitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist und die Schwere der Tat oder deren Folgen dieses angebracht erscheinen lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist aufzuheben, wenn die Gründe, auf denen er beruht, entfallen.
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 3. Für die Zuständigkeit der Anordnung wie für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt § 4 Abs. 2 und 3.

III. Gliederung und Geschäftsverfahren

§ 6: Organe

Verbandsorgane sind:
1. Das Präsidium
2. Der Erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung.


§ 7: Präsidium

(1) Das Präsidium ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und besteht aus:
dem Präsidenten,
vier Stellvertretenden Präsidenten und
dem Schatzmeister.
Es sollen nicht zwei oder mehr Stellvertretende Präsidenten aus demselben Bezirk gewählt werden.

(2) Die Mitglieder des Präsidiums werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Sie führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtszeit weiter, sofern eine Neuwahl bis dahin noch nicht stattgefunden hat. Bei Ausfall eines Mitgliedes des Präsidiums erfolgt Ersatzwahl durch den Erweiterten Vorstand. Die Amtszeit des so gewählten neuen Präsidiumsmitgliedes endet mit dem Tage der auf die Wahl folgenden nächsten Mitgliederversammlung. Die Amtszeit des dann durch die Mitgliederversammlung gewählten Präsidiumsmitgliedes endet mit Ablauf der Amtszeit der übrigen Präsidiumsmitglieder.
(4) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte der LJN, wie sie sich aus den §§ 2 bis 10 dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Zu den weiteren Aufgaben des Präsidiums gehören die Einberufung der
Mitgliederversammlung, die Erstattung des Jahresberichtes für das vergangene Jahr sowie die Vorlage des Haushaltsplanes für das kommende Jahr.
(5) Bei der Führung der Geschäfte der LJN kann das Präsidium, soweit Angelegenheiten eine landeseinheitliche Regelung erfordern oder die Interessen mehrerer Jägerschaften berühren und von besonderer Bedeutung sind, mit bindender Wirkung für alle Jägerschaften e.V. Entscheidungen treffen.
(6) Das Präsidium bestellt Landesobleute für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist, und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Präsidiums. Eine Abberufung durch das Präsidium ist jederzeit möglich.
(7) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder zu einer ordnungsgemäßen, vom Präsidenten oder einem Stellvertretenden Präsidenten einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur Führung der Geschäfte der LJN erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Das Präsidium führt seine Geschäfte auf Grund der von ihm zu erlassenden Geschäftsordnung.
(8) Der Präsident oder jeder Stellvertretende Präsident ist berechtigt, in Gemeinschaft mit einem anderen Mitglied des Präsidiums den Verein zu vertreten.
(9) Mitglieder des Präsidiums und deren Bevollmächtigte haften beim Handeln für die LJN dieser gegenüber nur dann, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(10) Für die Durchführung der laufenden Geschäfte des Präsidiums ist eine Geschäftsstelle eingerichtet. Das Präsidium bestellt den Geschäftsführer und die erforderlichen Mitarbeiter. Ihre Aufgaben und Befugnisse werden vom Präsidium durch Dienstvertrag, Dienstanweisung und Geschäftsordnung geregelt.


§ 8: Erweiterter Vorstand

(1) Zu dem Erweiterten Vorstand gehören:
1. Mitglieder des Präsidiums (§ 7).
2. Die Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter
3. Die Landesobleute.
(2) Der Erweiterte Vorstand ist in wichtigen Fragen zu hören und wird von dem Präsidenten in unregelmäßigen Zeitabständen nach der Notwendigkeit zu Sitzungen einberufen. Er unterstützt das Präsidium der LJN in der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Beschlussfähig ist der Erweiterte Vorstand, wenn mindestens drei Mitglieder des Präsidiums und die Mehrzahl der Bezirksvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter in einer ordnungsgemäß vom Präsidium einberufenen Sitzung anwesend sind.
(4) Der Erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ein Antrag gilt bei Stimmengleichheit als abgelehnt.

§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Präsidium der LJN unter Festsetzung von Ort und Zeit einberufen. Die Einladungen, die lediglich den Vorsitzenden der Jägerschaften zuzusenden sind, haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Rundschreiben so zu erfolgen, dass zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage vier Wochen liegen.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes.
2. Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht).
3. Entlastung des Präsidiums.
4. Wahl des Präsidiums und der Kassenrevisoren.
5. Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Beschlussfassung über den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres unter Festsetzung des Jahresbeitrages zur LJN.
7. Beschlussfassung über Anträge, die von den Vorständen der Jägerschaften mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
8. Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
(3) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied der LJN berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband erfüllt hat. Stimmberechtigt sind jedoch lediglich die Vorsitzenden der Jägerschaften, im Verhinderungsfalle ihre Stellvertreter bzw., wenn auch diese verhindert sind, die von den Vorsitzenden der Jägerschaften bestimmten Bevollmächtigten.
(4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent der Jägerschaften der LJN in ihr vertreten sind.
(5) Die Vertreter der Jägerschaften haben in der Mitgliederversammlung für je angefangene 50 Mitglieder - ausgenommen Zweitmitglieder - eine Stimme. Hat eine Jägerschaft bis zum Ende des Geschäftsjahres nicht oder nur teilweise ihre Beiträge bezahlt, so ruht ihr Stimmrecht im Verhältnis der nicht bezahlten Beiträge.
(6) Abstimmung.
1. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel, sie können aber auch, wenn kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zuruf durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahlen mit Ausnahme der Wahl der Kassenrevisoren erfolgen auf die Dauer von vier Jahren.
3. Von den drei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen; Vorschläge macht die Mitgliederversammlung.
(7) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung der LJN, des Präsidiums und des Erweiterten Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder einem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann das Präsidium der LJN bei Bedarf einberufen; es muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vorstände der Jägerschaften der LJN diese unter schriftlicher Angabe der Gründe beantragen.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge der Vorstände der Jägerschaften zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Präsidium der LJN schriftlich eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß.


§ 11: Bezirke, Bezirksvorsitzende und Bezirksversammlungen

(1) Die Jägerschaften haben sich zu folgenden Bezirken zusammengeschlossen:
Zum Bezirk Braunschweig - die Jägerschaften in den Landkreisen Gifhorn, Goslar, Göttingen, Helmstedt, Northeim, Osterode, Peine und Wolfenbüttel sowie den kreisfreien Städten Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg
Zum Bezirk Hannover - die Jägerschaften in den Landkreisen Diepholz, Hameln-Pyrmont, Hildesheim, Holzminden, Nienburg/Weser, Schaumburg und der Region Hannover
Zum Bezirk Lüneburger Heide - die Jägerschaften in den Landkreisen Celle, Soltau-Fallingbostel, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg und Uelzen
Zum Bezirk Stade - die Jägerschaften in den Landkreisen Cuxhaven, Osterholz, Rotenburg, Stade, Verden sowie aus Bremerhaven
Zum Bezirk Ostfriesland - die Jägerschaften in den Landkreisen Aurich, Wittmund, Leer und der kreisfreien Stadt Emden
Zum Bezirk Oldenburger Land - die Jägerschaften in den Landkreisen Ammerland, Cloppenburg, Oldenburg, Friesland, einschließlich der kreisfreien Stadt Wilhelmshaven, Vechta und Wesermarsch sowie der kreisfreien Stadt Oldenburg
Zum Bezirk Emsland-Osnabrück - die Jägerschaften in den Landkreisen Emsland, Grafschaft Bentheim, Osnabrück sowie der kreisfreien Stadt Osnabrück
Die Mitgliederversammlung kann mit Zustimmung der betroffenen Jägerschaften einen anderen Zuschnitt der Bezirke vornehmen.
(2) Die Belange der Jägerschaften e.V. in den Bezirken werden durch den Bezirksvorsitzenden, im Fall der Verhinderung durch einen Stellvertreter koordiniert. Die Bezirksvorsitzenden sind zugleich Vertreter des Präsidiums in ihren Bezirken und nehmen insoweit die ihnen übertragenen Aufgaben als Vertreter der LJN wahr. Ihnen obliegt insbesondere die Pflege der Verbindung zu regionalen Institutionen sowie die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen der LJN in Fragen, die über die Belange der einzelnen Jägerschaften hinausgehen; unbeschadet der sonstigen Selbständigkeit der Jägerschaften. Sie stehen ferner den Beauftragten der ein Kreisgebiet überschreitenden Hegegemeinschaften zur Beratung zur Verfügung.
(3) Die Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter werden von der Bezirksversammlung gewählt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bezirksvorsitzenden und ihre Stellvertreter sollen möglichst Vorsitzende einer Jägerschaft oder Kreisjägermeister sein. Stimmberechtigte Mitglieder der Bezirksversammlung sind die Vorsitzenden der Jägerschaften. Die Kreisjägermeister gehören ihr mit beratender Stimme an. Die Bezirksversammlung kann weitere Mitglieder mit beratender Stimme zulassen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Amtszeit und das Verfahren bei der Durchführung der Bezirksversammlung die Vorschriften der §§ 7 und 9 sinngemäß. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.


§ 12: Jägerschaften

(1) Die LJN gliedert sich in Jägerschaften entsprechend den politischen Landkreisen und kreisfreien Städten.
(2) Aus verbandspolitischen Gründen kann das Präsidium mehrere Jägerschaften für bestimmte Gebiete in einem Kreis zulassen, wenn eine Versammlung der Mitglieder des betroffenen Gebietes dies beantragt. Das Präsidium bestimmt im Einvernehmen mit den Betroffenen die geographische Abgrenzung dieser Jägerschaften.
(3) Jägerschaften sind rechtsfähige Vereine.
(4) Eine Jägerschaft, die einen gesamten politischen Kreis umfasst, trägt die Bezeichnung „Jägerschaft des Landkreises ... e.V.“ bzw. „Jägerschaft der Stadt ... e.V.“. Bei einer Mehrzahl von Jägerschaften innerhalb eines Kreises tragen diese die Bezeichnung „Jägerschaft ... e.V. im Landkreis ...“.
(5) Jede Jägerschaft hat sich eine Satzung nach § 18 zu geben und ist verpflichtet, der LJN die jeweils gültige Satzung unverzüglich vorzulegen.
(6) Für die Jägerschaften e.V. ist die Satzung der LJN in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Satzungsänderungen haben die Mitgliederversammlung der Jägerschaften unverzüglich zum Bestandteil der eigenen Satzung zu machen. Die
Vorstandsmitglieder der Jägerschaften e.V. sind gegenüber der LJN dafür verantwortlich, dass die Satzung der Jägerschaft e.V. und die Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit der Satzung der LJN und den Beschlüssen ihrer Organe steht.
(7) In der Jägerschaft Wesermünde-Bremerhaven sind die Jäger des Altkreises Wesermünde und der Stadt Bremerhaven zusammengeschlossen. Die Jägerschaft Wesermünde-Bremerhaven ist für die Mitglieder mit Wohnsitz im Altkreis Wesermünde Untergliederung der LJN; für die Mitglieder mit Wohnsitz in Bremerhaven Untergliederung der Landesjägerschaft Bremen. Die Mitgliederversammlung der Jägerschaft Wesermünde-Bremerhaven wird ermächtigt, die hierfür erforderlichen besonderen Satzungsregelungen in Ergänzung der Satzung nach § 18 zu beschließen.


§ 13: Hegeringe

(1) Die Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften. Zu den Hegeringen sollen die Mitglieder gehören, die entweder ihren Hauptwohnsitz oder ihr Revier im Gebiet des Hegerings haben. In städtischen Verhältnissen können bei Bedarf mehrere Hegeringe nach anderen Gesichtspunkten gebildet werden. Eine alleinige Mitgliedschaft im Hegering ist unzulässig.
(2) Über die Zahl und die Abgrenzung der Hegeringe entscheidet der Erweiterte Vorstand der Jägerschaft.


§ 14: Hegegemeinschaften

Für die Hege und Bejagung, insbesondere des Schalenwildes, ist die Zusammenfassung von Flächen solchen Umfanges zu erstreben, die den Lebensraum eines möglichst geschlossenen Wildbestandes bilden. Dieses Ziel soll durch die Bildung von
Hegegemeinschaften erreicht werden. Die Betreuung der Hegegemeinschaften obliegt den örtlichen betroffenen Jägerschaften. Soweit erforderlich, kann das Präsidium für die innere Organisation der Hegegemeinschaften Musterregelungen beschließen.


IV. Beiträge und Geschäftsjahr


§ 15: Beiträge

Beitragspflichtig sind alle Mitglieder der LJN. Die Höhe des Jahresbeitrages zur LJN wird von der Mitgliederversammlung der LJN festgesetzt und von den Jägerschaften bis zum 30.4. jeden Jahres nach dem Mitgliederstand vom 1.1. an das Präsidium
abgeführt. Die Jägerschaften setzen ihren eigenen Jahresbeitrag selbständig fest. Die Mitglieder der Hegeringe können einen zur Deckung ihrer Kosten erforderlichen Beitrag selbständig festsetzen.


§ 16: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der LJN und seiner Gliederungen ist das Kalenderjahr.

V. Auflösung des Verbandes

§ 17

(1) Die Auflösung der LJN kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung der LJN bestellt das Präsidium einen Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der LJN oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen der LJN an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke des Tierschutzes oder des Naturschutzes und Landschaftspflege
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. Abs. 3 mit einfacher Mehrheit.


VI. Satzung der Jägerschaft

§ 18

Für die Jägerschaften der LJN gemäß § 12 gilt folgende Satzung:
Satzung der Jägerschaft .................................................................................. e.V. in der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V.

I. Name, Sitz und Zweck der Jägerschaft e.V.

§ 1: Name, Sitz

(1) In der Jägerschaft ............................................................ e.V. sind die Jäger im Gebiet .............................................. auf freiwilliger Grundlage zusammengeschlossen, die zugleich Mitglieder der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. sind.
(2) Die Jägerschaft führt den Namen „Jägerschaft ______________________e.V.“.
(3) Sitz der Jägerschaft ist _________________________.
Die Jägerschaft ist im Vereinsregister des Amtsgerichts ________________________ VR ________ eingetragen.

§ 2: Aufgaben und Ziele

(1) Zweck der Jägerschaft ist die Förderung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des Jagdrechts sowie des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes sowie der Wissenschaft und Forschung.
(2) Dieser Zweck wird verwirklicht durch:
1. Den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Sicherung ihrer Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung der Ziele des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes.
2. Die Pflege und Förderung aller Zweige des Jagdwesens, des Jagdlichen Brauchtums, der umfassenden Jagdlichen Aus- und Weiterbildung einschließlich des Jagdlichen Schießens, des Jagdlichen Schrifttums, Jagdkultureller Einrichtungen sowie der waidgerechten Jagdausübung.
3. Die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, durch Hingabe von zweckgebundenen Mitteln im Rahmen des § 58 Nr. 2 AO.
4. Die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher Bestände der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse.
5. Die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
(3) Die Jägerschaft nimmt damit die Aufgaben und Ziele der LJN in ihrem Bereich und im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit wahr.
(4) Die Jägerschaft verpflichtet sich zur Durchführung der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes, die Bestandteil dieser Satzung ist.
(5) Die Jägerschaft verfolgt damit unter Ausschuss aller parteipolitischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(6) Die Jägerschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
(7) Mittel der Jägerschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Jägerschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jägerschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Tätigkeiten des Vorstandes und des Erweiterten Vorstandes dürfen angemessen vergütet werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Erweiterte Vorstand.

II. Mitgliedschaft

§ 3: Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Jägerschaft und damit Mitglied der LJN kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt und unbescholten ist.
(2) Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Aufgaben des Verbandes unterstützen wollen, Mitglied werden.
(3) Der Antragsteller muss
1. seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der Jägerschaft haben;
2. oder für den Beitritt als Zweitmitglied zugleich Mitglied in der für seinen Hauptwohnsitz zuständigen Jägerschaft e.V. der LJN oder dem dafür zuständigen Landesjagdverband des DJV sein.
(4) Die Beitrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand der Jägerschaft e.V. schriftlich abzugeben.
Mit dem Beitritt entsteht eine Mitgliedschaft in der Jägerschaft und der LJN.
Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der satzungsmäßigen Organe der LJN und der Jägerschaft e.V. Er erkennt die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutz-Verbandes in der jeweiligen gültigen Fassung als für sich bindend an.
(5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand der Jägerschaft. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Satzungsbestimmungen nicht erfüllt sind.
Die Entscheidung ist endgültig.


§ 4: Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
1. Durch den Tod des Mitglieds.
2. Durch freiwilligen Austritt, der bis spätestens 30. September zum Ende des Geschäftsjahres in schriftlicher Form an den Vorstand der Jägerschaft e.V. wirksam erklärt werden kann. Der Austritt kann für die Zweitmitgliedschaft gesondert erklärt werden, solange die Satzung nicht zwingend die Zweitmitgliedschaft verlangt.
3. Durch Ausschluss.
(2) Der Ausschluss ist - unbeschadet der Regelung der Disziplinarordnung des DJV - zulässig, wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsmäßige Beschlüsse der Organe verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes, das schriftlich erfolgen kann, in der Regel der Vorstand der zuständigen Jägerschaft, in besonderen Fällen das Präsidium der LJN, wenn durch schuldhaftes Verhalten des betreffenden Mitgliedes schädliche Folgen für mehrere Jägerschaften der LJN oder den Gesamtverband zu befürchten sind. Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorsitzenden der Jägerschaft bzw. den Präsidenten der LJN oder dessen Vertreter durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
(3) Gegen den Ausschluss kann, soweit er von dem Vorstand einer Jägerschaft der LJN ausgesprochen wurde, von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb einer Frist von 14 Tagen beim Präsidium der LJN eingelegt werden, das endgültig entscheidet. Hat das Präsidium selbst den Ausschluss eines Mitgliedes der Landesjägerschaft beschlossen, so kann gegen diese Entscheidung der Erweiterte Vorstand im Beschwerdewege innerhalb einer Frist von 14 Tagen angerufen werden. Die Beschwerde bedarf der Schriftform; sie hat keine aufschiebende Wirkung.


§ 5: Ruhen der Mitgliedschaft

Das Ruhen der Mitgliedschaft kann angeordnet werden:
1. Wenn gegen das betreffende Mitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist und die Schwere der Tat oder deren Folgen dieses angebracht erscheinen lassen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist aufzuheben, wenn die Gründe, auf denen er beruht, entfallen.
2. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - vgl. § 4 Abs. 1 Ziff. 3. Für die Zuständigkeit der Anordnung wie für die Einlegung von Rechtsmitteln gilt § 4 Abs. 2 und 3.


§ 6: Organe

Organe der Jägerschaft sind:
1. Der Vorstand
2. Der Erweiterte Vorstand
3. Die Mitgliederversammlung


§ 7: Vorstand

(1) Zum Vorstand der Jägerschaft gehören:
1. der Vorsitzende,
2. der stellvertretende Vorsitzende,
3. der Schriftführer,
4. der Schatzmeister,
5. der Kreisjägermeister oder der für das Gebiet der Jägerschaft bestellte besondere Vertreter des Kreisjägermeisters, soweit diese nicht bereits als Mitglieder des Vorstandes zu 1. bis 4. gewählt sind.
(2) Der Vorstand zu 1. bis 4. wird auf die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zu Neuwahlen weiter.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Jägerschaft nach Maßgabe dieser Satzung und der Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung sowie nach Maßgabe der Satzung der LJN in der jeweils gültigen Fassung sowie den Beschlüssen ihrer satzungsmäßigen Organe. Die Vorstandsmitglieder der Jägerschaft e.V. sind gegenüber der LJN dafür verantwortlich, dass die Satzung der Jägerschaft e.V. und die Führung der Geschäfte in Übereinstimmung mit der Satzung der LJN und den Beschlüssen ihrer Organe steht.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder zu einer vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufenen Sitzung zusammengetreten sind. Die zur laufenden Führung der Geschäfte erforderlichen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Der Vorstand bestellt Obleute für besondere Aufgaben, soweit dies notwendig ist und bestimmt Art und Umfang ihrer Aufgaben und Befugnisse. Die Bestellung erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes. Eine Abberufung durch den Vorstand kann jederzeit erfolgen.
(6) Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sind berechtigt, gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gem. Abs. 1 Ziff. 1 - 4 den Verein zu vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).
(7) Mitglieder des Vorstandes und deren Bevollmächtigte haften beim Handeln für den Verein diesem gegenüber nur dann, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(8) Der Vorstand kann für die Durchführung der laufenden Geschäfte Aufgaben auf ehrenamtlich tätige oder angestellte dritte Personen übertragen (Geschäftsführer). Art und Umfang der Aufgaben und Befugnisse sind schriftlich festzulegen.
(9) Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.


§ 8: Erweiterter Vorstand

(1) Dem Erweiterten Vorstand gehören an:
1. Die Mitglieder des Vorstandes,
2. die Hegeringleiter,
3. die Obleute,
4. der Kreisjägermeister, soweit er nicht schon dem Vorstand angehört.
(2) Der Erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes und die Mehrzahl der weiteren Mitglieder in einer vom Vorstand einberufenen Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(3) Der Erweiterte Vorstand unterstützt den Vorstand in der Durchführung seiner Aufgaben. Er ist in wichtigen Fragen zu hören. Hierzu wird er vom Vorstand nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Jährlich sollen mindestens zwei Sitzungen stattfinden.
(4) Dem Erweiterten Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Stellungnahmen der Jägerschaft zu den Tagesordnungspunkten der Mitgliederversammlung der LJN.
(5) Für Beschlüsse des Erweiterten Vorstandes gilt § 7 (9).


§ 9: Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand der Jägerschaft hat mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungen dazu müssen mit der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.
(2) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
2. Entgegennahme der Jahresabrechnung (Kassenbericht).
3. Entlastung des Vorstandes.
4. Wahl des Vorstandes (§ 7 Abs. 2) und der Kassenrevisoren.
5. Abberufung der unter Ziffer 4 genannten Personen bei Vorlage eines wichtigen Grundes. Für eine Abberufung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
6. Satzungsänderungen, für die eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich ist.
7. Alle Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zur Beschlussfassung übertragen sind.
8. Beschlussfassung über Anträge, die von den Mitgliedern dem Vorstand der Jägerschaft mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen sind. Dringlichkeitsanträge können in der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.
(3) Die Mitgliederversammlung der Jägerschaft benennt der LJN die von dieser gem. §§ 38 Abs. 1 und 4; 39 Abs. 1 NJagdG für die Wahl zum Kreisjägermeister, zum besonderen Vertreter des Kreisjägermeisters und zum Mitglied im Jagdbeirat vorzuschlagenden Personen.
(4) Bestehen in einem Kreise mehrere Jägerschaften, so kann nur ein einheitlicher Wahlvorschlag nach Abs. 3 gemacht werden. Das endgültige Vorschlagsrecht liegt nach Anhörung der betroffenen Jägerschaften beim Präsidium.
(5) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied und Zweitmitglied der Jägerschaft mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Jägerschaft und der LJN erfüllt hat.
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(7) Abstimmung.
1. Die Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmzettel. Sie können aber auch, wenn kein Widerspruch durch mindestens ein Viertel der anwesenden Stimmen erfolgt, mittels Zurufs durchgeführt werden. Es genügt einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
2. Die Wahlen mit Ausnahme der Wahl der Kassenrevisoren erfolgen auf die Dauer von vier Jahren.
3. Von den drei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenrevisoren scheidet jährlich ein Kassenrevisor aus, und zwar derjenige, der am längsten im Amt ist. Er ist durch Neuwahl zu ersetzen; Vorschläge macht die Mitgliederversammlung.
(8) Über alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand der Jägerschaft kann außerordentliche Mitgliederversammlungen bei Bedarf einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat mit mindestens einwöchiger Frist zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung müssen mindestens drei Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung der LJN sinngemäß.


§ 11: Hegeringe

(1) Die Hegeringe sind Untergliederungen der Jägerschaften und sollen nach Möglichkeit den Hegegemeinschaften für Rehwild oder Niederwild entsprechen. Zu den Hegeringen sollen die Mitglieder gehören, die entweder ihren Hauptwohnsitz oder ihr Revier in ihnen haben. In städtischen Verhältnissen können bei Bedarf mehrere Hegeringe nach anderen Gesichtspunkten gebildet werden. Über die Zahl und die Abgrenzung der Hegeringe entscheidet der Erweiterte Vorstand der Jägerschaft.
(2) Die Mitglieder des Hegeringes wählen aus ihren Reihen den Hegeringleiter und seinen Stellvertreter. Es können auch noch ein Schriftführer und ein Kassenwart gewählt werden. Alle müssen im Hegering ihren Hauptwohnsitz haben. Der Vorstand der Jägerschaft kann Ausnahmen zulassen. Der Hegeringleiter bestellt mit Zustimmung der Hegeringversammlung Obleute für besondere Aufgaben innerhalb des Hegeringes entsprechend § 7 (5).
(3) Der Hegeringleiter und sein Stellvertreter sind berechtigt, gemeinsam oder jeder allein mit einem gewählten Schriftführer bzw. Kassenwart den Hegering zu vertreten. Sie und die aufgrund besonderer Vollmacht Berechtigten verpflichten beim Handeln im Namen des Hegerings nur diesen; die Haftung gemäß § 54 BGB wird ausgeschlossen. Diese Regelung ist im Rechtsverkehr mit Dritten geltend zu machen und daher schriftlich zu vereinbaren.
(4) Die gemäß Abs. 3 Vertretungsberechtigten haften beim Handeln für den Hegering diesem gegenüber nur, wenn ihnen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt.
(5) Einladungen zu Hegeringversammlungen müssen mit Tagesordnung schriftlich mindestens eine Woche vor der Versammlung allen Mitgliedern des Hegeringes bekanntgegeben werden. Hegeringversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zur Teilnahme an der Hegeringversammlung und den Abstimmungen ist jedes Mitglied des Hegeringes mit einer Stimme berechtigt, wenn es seine Verpflichtungen gegenüber der Jägerschaft und dem Hegering erfüllt hat. Für die Abstimmungen und Wahlen in der Hegeringversammlung gelten die Vorschriften des § 9 Abs. 7 Ziff. 1 und 2 sinngemäß.
(6) Eine alleinige Mitgliedschaft im Hegering ist unzulässig.


§ 12: Beiträge

(1) Beitragspflichtig sind alle Mitglieder.
(2) Die Höhe des Beitrags an die LJN wird von deren Mitgliederversammlung festgelegt; er ist vom Mitglied an die Jägerschaft zur Weiterleitung an die LJN zu leisten. Diesen Beitrag zahlen nur Mitglieder mit Hauptwohnsitz in der Jägerschaft.
(3) Die Höhe des Beitrags für die Jägerschaft wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
(4) Hegeringe können zur Deckung der Kosten einen Beitrag erheben, der von der Hegeringversammlung festgesetzt wird.
(5) Beiträge sind bis zum 31.3. jeden Jahres zu zahlen.


§ 13: Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 14: Auflösung

(1) Die Auflösung der Jägerschaft kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.
(2) Im Falle der Auflösung der Jägerschaft bestellt der Vorstand einen Liquidator.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Jägerschaft (Bezeichnung der Jägerschaft) oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Jägerschaft (……………………..) an die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Zuwendung des Vermögens gem. Abs. 3 mit einfacher Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist eine rechtsverbindliche Erklärung des zuständigen Finanzamtes über die Steuerbegünstigung der zu
bedenkenden Körperschaften einzuholen.

Disziplinarordnung

Der Deutsche Jagdschutz-Verband e.V. hat aufgrund Artikel 2 Absatz 5 seiner Satzung am 24.3.1980 folgende Disziplinarordnung, zuletzt geändert am 11.9.1995, beschlossen:

I. Abschnitt
Grundsätze

§ 1

Pflicht eines jeden Jägers ist es insbesondere,
a) die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes, über die Ausübung der Jagd und zur Erhaltung des Waidwerks zu beachten,
b) darüber hinaus – namentlich auch in seinem Verhalten anderen Jägern gegenüber – alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Jägerschaft gröblich zu verletzen.

§ 2

(1) Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 1 können als Pflichtwidrigkeit im Disziplinarverfahren mit
1.Verwarnung,
2.Geldbuße bis zu 2.500,- EURO
3.Aberkennung von Ämtern und Funktionen in der Jägerschaft bzw. Ruhen der Wählbarkeit,
4.zeitlichem Ruhen der Mitgliedschaftsrechte,
5.Ausschluss
geahndet werden. Im Fall zu Ziffern 3.-5. kann zugleich die Veröffentlichung des erkennenden Teils des Spruches in der Verbandspresse angeordnet werden.
(2) Geben die Ermittlungen Anlass zur Einleitung verwaltungs- oder strafrechtlicher Verfahren, ist dies unverzüglich dem Landesjagdverband mitzuteilen.
(3) Entstehende Verfahrenskosten können ganz oder teilweise dem Betroffenen auferlegt werden.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Ziffern 4. und 5. darf der Betroffene in keinem anderen Landesjagdverband bzw. dessen Untergliederungen als Mitglied aufgenommen werden.

§ 3

Die Verfolgung einer Pflichtwidrigkeit verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Pflichtwidrigkeit begangen worden ist.

§ 4

(1) Die in den Landesjagdverbänden und ihren Untergliederungen über diese Disziplinarordnung hinausgehende satzungsmäßig zustehende Ordnungsgewalt bleibt unberührt. Eine vereinsrechtliche Doppelahndung ist unstatthaft.
(2) Unberührt von dieser Disziplinarordnung bleibt ferner das Recht der Landesjagdverbände, aufgrund gesetzlicher Vorschriften Anträge an Gerichte oder Behörden zu stellen oder Anregungen zu geben.

II. Abschnitt

Disziplinarausschuss

§ 5

Zur Verfolgung und Ahndung von Pflichtwidrigkeiten werden in jedem Landesjagdverband Disziplinarausschüsse in der notwendigen Anzahl gebildet.

§ 6

(1) Ein Disziplinarausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muss zum Richteramt befähigt sein.
(2) Die Ausschussmitglieder und eine ausreichende Zahl von Stellvertretern werden vom Landesjagdverband für die Dauer der Amtsperiode des Landesjagdverbands-Vorstandes berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
(3) Die Ausschussmitglieder dürfen nicht dem Vorstand des Landesjagdverbandes und nicht dem Vorstand der örtlichen Untergliederung angehören, in welcher der vom Verfahren Betroffene Mitglied ist.
(4) Die Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten lediglich Auslagen- und Aufwendungsersatz nach den Bestimmungen ihres Landesjagdverbandes.

III. Abschnitt

Verfahren

§ 7

(1) Der Disziplinarausschuss oder ein von ihm beauftragtes Mitglied führen die Ermittlungen auf Antrag selbst durch. Antragsberechtigt ist ein Landesjagdverband sowie jede natürliche und/oder juristische Person, die mittelbar oder unmittelbar
Mitglied eines Landesjagdverbandes oder seiner Untergliederungen ist.
(2) Auf Verfahrensbeschleunigung ist Wert zu legen. Ein Verfahren vor den ordentlichen oder Verwaltungsgerichten sowie den Verwaltungsbehörden bedingt keine Aussetzung des Disziplinarverfahrens.
(3) Vor Abschluss der Ermittlungen ist dem Betroffenen schriftlich oder mündlich Gelegenheit zur Äußerung mit einer Frist von zwei Wochen zu geben.


§ 8

(1) Der Disziplinarausschuss entscheidet aufgrund des Ermittlungsergebnisses. Eine mündliche Verhandlung soll stattfinden.
(2) Findet eine mündliche Verhandlung statt, so unterliegt diese den Grundsätzen rechtsstaatlicher Verfahrensregeln.
(3) Der Betroffene kann sich auf seine Kosten von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
(4) Der Spruch des Disziplinarausschusses ergeht im Namen des Landesjagdverbandes. Er hat eine Kostenentscheidung zu enthalten, in der die Kosten nach billigem Ermessen dem Antragsteller, dem Betroffenen oder dem Landesjagdverband – ggf. anteilig – aufzuerlegen sind. Er ist schriftlich, kurz und unter Angabe der wesentlichen Gründe niederzulegen, von allen Disziplinarausschussmitgliedern zu unterzeichnen und dem Betroffenen, dem Landesjagdverband und dem Antragsteller
mitzuteilen.
(5) Abstimmungen erfolgen geheim durch Mehrheitsbeschluss.
(6) Eine Einstellung des Verfahrens kommt nur analog § 170 Absatz 2 der Strafprozessordnung in Betracht.


§ 9

Die Verfahrenskosten sind bare Auslagen für Zeugen, Sachverständige, Schreibarbeiten und Porti sowie Kosten für vom Betroffenen beantragte besondere Beweiserhebungen.

IV. Abschnitt

Berufungsinstanz

§ 10

(1) In jedem Landesjagdverband ist ein Berufungsausschuss zu bilden. § 6 gilt entsprechend.
(2) Der Betroffene sowie der Landesjagdverband können gegen eine Einstellung des Verfahrens sowie gegen jeden Spruch eines Disziplinarausschusses binnen zwei Wochen seit Zustellung beim Berufungsausschuss schriftlich Berufung einlegen. Die Berufung ist binnen weiterer zwei Wochen nach Einlegung zu begründen.
(3) Auf das Verfahren vor dem Berufungsausschuss finden die Vorschriften des Abschnittes III. entsprechende Anwendung.


V. Abschnitt

Schlussvorschriften

§ 11

(1) Der Landesjagdverband hat für die Vollziehung des Spruchs zu sorgen.
(2) Geldbußen sind dem Landesjagdverband oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen und notfalls unter Inanspruchnahme der ordentlichen Gerichte beizutreiben.
(3) Der Inhalt des auf zeitweiliges Ruhen der Mitgliedschaftsrechte oder auf Ausschluss lautenden rechtskräftigen Spruches soll von der zuständigen Ortsorganisation und vom Landesjagdverband auf der nächsten Mitgliederversammlung oder auf andere Weise an die nachgeordneten Gliederungen bekanntgegeben werden.
(4) Entscheidungen zu § 2 Absatz 1 Ziffern 3.-5. sind von den Landesjagdverbänden unverzüglich an den DJV und die anderen Landesjagdverbände mitzuteilen.
(5) Für Betroffene, die aufgrund eines drohenden oder schwebenden Disziplinarverfahrens aus der Organisation des Landesjagdverbandes ausgetreten sind, wird das Disziplinarverfahren und die Mitteilung zu Absatz 4 trotzdem durchgeführt.

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